Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 76 Aufschiebende Wirkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 – VI-3 Kart 154/06 (V)
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 – 3 Kart 44/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 – 3 Kart 43/22Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 02.10.2017 – VI-3 Kart 70/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 08.12.2025 – 3 Kart 1194/25
- OLG Düsseldorf, 29.04.2024 – 3 Kart 459/24Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.06.2025 – 3 Kart 593/24Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 15.01.2025 – 3 Kart 463/24Zitiert von 4
- BGH, 10.09.2024 – EnVR 76/23
50 Entscheidungen zu § 76 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/76#abs-1 (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/76#abs-2 (2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/76#abs-3 (3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.